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von 4746cf8a-fa32-4a30-841c-3f5eb295a7c5 2. Juni 2021
Rechtsanwalt Dennis Bender München, 02.06.2021. Schuldner können aufatmen. Es gibt immer wieder Inkassodienstleister, die mit überzogenen Gebühren, Zinsen oder ähnlich kreativen Fantasieforderungen aufwarten, um sich auf Kosten der Schuldner zu bereichern. Diese sind vom Schuldner nicht erstattungsfähig, aber die meisten kennen die Rechtslage nicht und zahlen vorbehaltlos auch noch die abstrusesten Forderungen. In diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht Mainz einen Fall zu entscheiden, in dem ein Inkassobüro für jeden Schuldner, den sie in ihrer EDV aufgenommen hatte, eine Kontoführungsgebühr in Höhe von 2,50 Euro pro Monat! berechnet hatte. „Nicht jeder geltend gemachte Posten auf einer Inkasso-Mahnung ist immer berechtigt. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein prüfender Blick. Weil die meisten Verbraucher nicht wissen, welche Kosten verlangt werden dürfen und welche nicht, gibt es in diesem Bereich ein erhebliches Missbrauchspotential“, sagt Rechtsanwalt Bender. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Inkassobüro, das im Aufsichtsbereich des Landgericht Mainz niedergelassen ist, gegen die Auflage der Aufsichtsbehörde gewehrt, keine „Kontoführungskosten“ in Höhe von 2,50 Euro pro Schuldner und Monat zu erheben. Vergeblich, wie das Verwaltungsgericht Mainz urteilte. So heisst es in dem Urteil: „Die streitbefangenen Kontoführungskosten dürfen nicht von der Klägerin gegenüber Forderungsschuldnern abgerechnet werden. Sie sind nicht Teil des Verzugsschadens des jeweiligen Forderungsgläubigers. Vielmehr handelt es sich um Eigenaufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringt, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die hierfür berechneten Kosten i.H.v. 2,50 € pro Monat nicht auf die Forderungsschuldner abgewälzt werden dürfen. „Dieses Urteil ist begrüßenswert, auch wenn es eigentlich erschreckend ist, dass diese Kosten wahrscheinlich jahrelang auf unwissende Schuldner abgewälzt wurden. Wenn man in die Lage kommt, dass vom Gläubiger aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung ein Inkassodienstleister eingeschaltet wird, kommen verschiedene Mehrkosten zum ursprünglichen Rechnungsbetrag hinzu. Das bedeutet allerdings nicht, dass alle geforderten Kosten auch berechtigt sind. Neben der Höhe der Kosten, sollten vor allem auch hohe Zinsen und zusätzliche Mahn- und Adressermittlungskosten überprüft werden. Hier wird immer wieder versucht, noch ein paar Euro mehr aus der Tasche zu ziehen, die sich in Summe zu beträchtlichen Beträgen für den jeweiligen Inkassodienstleister läppern. Hier sollte man stets überprüfen, was rechtmäßig ist“, so Rechtsanwalt Bender.
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