Rückforderung Reservierungsgebühr

BGH bestätigt:


 Kein

Kauf

-

keine

Reservierungsgebühr

Wenn Sie eine Reservierungsgebühr an einen Makler bezahlt haben und es letztendlich nicht zum Kauf kam, können Sie die Reservierungsgebühr zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rückforderung mit seinem Urteil vom 20.04.2023 höchstrichterlich bestätigt.



Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Maklern keine Reservierungsgebühr von Immobilien-Interessenten zusteht, die im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufs nicht zurückerstattet wird. Diese Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Reservierung nicht im ursprünglichen Maklervertrag steht, sondern später separat vereinbart wurde. In einem Fall aus Sachsen hatte ein Maklerbüro eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision oder einem Prozent der Kaufsumme verlangt, die nicht zurückerstattet wurde, wenn der Kauf nicht zustande kam. Der BGH urteilte jedoch, dass das Maklerbüro die Reservierungsgebühr zurückzahlen muss. Die Reservierungsvereinbarung wurde nicht als eigenständiger Vertrag, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag betrachtet. Der Kaufinteressent hat zwar ein gewisses Interesse an der Reservierung, aber der Grundstückseigentümer kann trotzdem entscheiden, an jemand anderen zu verkaufen oder gar nicht mehr zu verkaufen. Der BGH hatte schon einmal im Jahr 2010 entschieden, dass eine Reservierungsgebühr unwirksam ist, wenn sie direkt im Maklervertrag steht.


Wenn auch Sie von einer solchen Konstellation betroffen sind helfen wir Ihnen bei der Rückforderung.

Gesicherte Rechtslage

Kostenlose Erstberatung

Hohe Erfolgsaussichten

Der Ablauf

1. Kostenlose Prüfung der Voraussetzungen


2. Mandatserteilung


3. Aufforderung an den Makler


4. Rückzahlung oder Durchsetzung


Finden Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung heraus, ob Sie die Reservierungsgebühr zurückverlangen können



Contact Us

Share by: